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2003.4-F
Standards und Richtlinien für die Informations- und Kommunikationstechnik (IuK) in der bayerischen Verwaltung (IuKSR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 10. Dezember 2004, Az. IZ7-1073-5
(AllMBl. S. 657)
(StAnz. Nr. 26)
Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Standards und Richtlinien für die Informations- und Kommunikationstechnik (IuK) in der bayerischen Verwaltung (IuKSR) vom 10. Dezember 2004 (AllMBl. S. 657, StAnz. Nr. 26), die durch Bekanntmachung des IT-Beauftragten der Bayerischen Staatsregierung vom 18. Juli 2018 (FMBl. S. 146) geändert worden ist
Entsprechend Nr. 7.1 der IuK-Koordinierungsrichtlinie, Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 15. Juni 2004 (AllMBl S. 231, StAnz Nr. 26), verwirklichen die Staatskanzlei und die Geschäftsbereiche ihre IKT-Vorhaben im Einklang unter anderem mit den von der Digitalisierungsabteilung im Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat festgelegten Standards und Richtlinien.
1. Verbindliche IKT-Standards
Die folgenden IKT-Standards sind von den Behörden, Gerichts- und Hochschulverwaltungen des Freistaats Bayern bei der Verwirklichung ihrer IKT-Vorhaben zu beachten:
BayITS-01
| Definitionen |
BayITS-02
| Austausch von Dokumenten |
BayITS-07
| Betriebssystem für Server |
BayITS-08
| Datenbanksystem |
BayITS-11
| Standardarbeitsplatz und mobile Endgeräte |
BayITS-12
| Terminalserver |
BayITS-14
| Softwareverteilung |
BayITS-16
| Aktive Netzwerkkomponenten |
BayITS-17
| Werkzeuggestützte Modellierungssprachen |
BayITS-18
| Verzeichnisdiensteinträge |
BayITS-19
| Verschlüsselung mobiler Endgeräte und Datenträger |
BayITS-20
| Interoperabilität zwischen E-Akten-/Dokumentenmanagement- und Langzeitarchivierungssystemen |
BayITS-21
| Geoinformationssysteme/Geodaten |
2. Verbindliche allgemeine IKT-Richtlinien
Die folgenden allgemeinen IKT-Richtlinien sind von den Behörden, Gerichts- und Hochschulverwaltungen des Freistaats Bayern bei der Verwirklichung ihrer IKT-Vorhaben zu beachten:
BayITR-01
| Richtlinie für die Anzeige von IKT-Vorhaben |
BayITR-02
| Durchführung von IKT-Projekten |
BayITR-03
| Planungsrichtlinien für Kommunikationsnetze (KomNet) |
BayITR-04
| Rahmenrichtlinie für die Betriebsdienstleistungen der staatlichen Rechenzentren (RZ-DLR) |
BayITR-05
| Richtlinie über die Nutzung von Internet und E-Mail in der bayerischen Staatsverwaltung |
BayITR-06
| Softwarekonfigurationsmanagement |
BayITR-07
| Wirtschaftlichkeitsrechnungen im IKT-Bereich |
BayITR-08
| Anwendung der Ergänzenden Vertragsbedingungen für IT-Dienstleistungen (EVB-IT) |
BayITR-09
| Sicherer E-Mail-Verkehr |
3. Verbindliche Richtlinien für die IKT-Sicherheit
Die folgenden Richtlinien für die IKT-Sicherheit sind von den Behörden, Gerichts- und Hochschulverwaltungen des Freistaats Bayern zu beachten. Soweit Städte, Gemeinden, Landkreise und Bezirke am Bayerischen Behördennetz teilnehmen und die Regelungen sich auf dieses beziehen, haben sie folgende Richtlinien zu beachten:
BayITSiLL
| Leitlinie zur Informationssicherheit (IT Security Policy) für die bayerische Staatsverwaltung |
BayITSiR-O
| Richtlinie zur Informationssicherheitsorganisation der bayerischen Staatsverwaltung |
BayITSiR-GL
| IT-Sicherheitsrahmenrichtlinie für BayKom-Daten |
BayITSiR-01
| Koppelung der VPN |
BayITSiR-02
| Betrieb eines Übergangs in das Internet |
BayITSiR-03
| Einsatz drahtloser Netze |
BayITSiR-04
| Betrieb von IP-basierenden Virtuellen Privaten Netzen (IP-VPN) |
BayITSiR-05
| Telearbeits- und mobile Arbeitsplätze |
BayITSiR-06
| Fernwartung und externe Anwendungen |
BayITSiR-07
| Einsatz mobiler Geräte |
BayITSiR-08
| Durchführung von Penetrationstests |
BayITSiR-09
| Extranet-/Dienstleister-VPN |
BayITSiR-10
| Sicherheitsrichtlinie für Wählverbindungen im Bayerischen Behördennetz |
BayITSiR-11
| Nutzung von Anwendungen über das Internet unter Verwendung von SSL/TLS |
BayITSiR-12
| E-Mail-Verkehr im BYBN |
BayITSiR-13
| Sicherheit von IT-unterstützten Endgeräten |
BayITSiR-14
| Sicherheit von Webanwendungen im Bayerischen Behördennetz |
4. Veröffentlichung und Fortschreibung der IKT-Standards und Richtlinien
Die Standards und Richtlinien werden von der Digitalisierungsabteilung im Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat aktualisiert und fortgeschrieben und im Bayerischen Behördennetz in der jeweils gültigen Version bekannt gemacht (www.cio.bybn.de). Sie werden auch in der Datenbank Bayern-Recht (nicht-öffentlicher Teil der Verwaltungsvorschriften) bekannt gemacht, sobald der Zugang zu den Verwaltungsvorschriften eröffnet ist; dort bleiben auch zurückliegende Versionen gespeichert. Die jeweils geltende Version wird durch ein Gültigkeitsdatum festgelegt. Staatliche Dienststellen im Sinn von Nr. 1 sowie kommunale Verwaltungen, die noch nicht an das Bayerische Behördennetz angeschlossen sind, erhalten die IKT-Standards und Richtlinien auf Anfrage von der Digitalisierungsabteilung im Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat.
5. Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Schuster
Ministerialdirektor