Inhalt
A. Unterrichtspflichtzeit
1.
Die Unterrichtspflichtzeit (UPZ) wird ausgedrückt durch die Stundenzahl, die der Lehrer regelmäßig wöchentlich zu erteilen hat. Die Unterrichtspflichtzeit verringert sich bei Lehrern, denen wegen Alters oder wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Ermäßigung gewährt wird. Anrechnungen (Abschnitt B) hingegen werden in die Unterrichtspflichtzeit einbezogen.
2.
Die Unterrichtspflichtzeit beträgt:
2.1
Bei Lehrern, die ausschließlich in wissenschaftlichen Fächern Unterricht erteilen 23 Wochenstunden
2.2
Bei Lehrern, die ausschließlich in Musik, Kunsterziehung oder Sport unterrichten0F 27 Wochenstunden
2.3
Lehrer, die sowohl in wissenschaftlichen Fächern als auch in Musik, Kunsterziehung oder Sport unterrichten, bei einem Einsatz in wissenschaftlichen Fächern
bis 2 Wochenstunden | 27 Wochenstunden |
von 3 bis 8 Wochenstunden | 26 Wochenstunden |
von 9 bis 14 Wochenstunden | 25 Wochenstunden |
von 15 bis 20 Wochenstunden | 24 Wochenstunden |
von mehr als 20 Wochenstunden | 23 Wochenstunden |
[Amtl. Anm.:] Bei Lehrkräften, die in der Oberstufe Musik, Kunsterziehung oder Sport unterrichten (elfte Jahrgangsstufe: nur Unterricht im Klassenverband), wird diese Tätigkeit hinsichtlich der Unterrichtspflichtzeit wie der Einsatz in einem wissenschaftlichen Fach behandelt.