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Zuständigkeitsverordnung (ZustV) Vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184) BayRS 2015-1-1-V (§§ 1–100)
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Teil 1 Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr (§§ 1–18)
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Abschnitt 1 Innere Verwaltung (§§ 1–8a)
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Abschnitt 2 Verkehr (§§ 9–18)
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Teil 2 Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz (§§ 19–23)
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Teil 3 Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (§§ 24–25)
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Teil 4 Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (§§ 26–36)
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Teil 5 Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie (§§ 37–47a)
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Teil 6 Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (§§ 48–51c)
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Teil 7 Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (§§ 52–62)
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Teil 8 Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (§§ 63–64b)
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Teil 9 Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (§§ 65–69a)
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Teil 10 Fachübergreifende Zuständigkeiten; Rechtshilfe (§§ 70–86)
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Teil 11 Ordnungswidrigkeiten (§§ 87–98a)
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Teil 12 Schlussvorschriften (§§ 99–100)
[Schlussformel]
Inhalt
ZustV
in Kraft ab: 01.01.2019
Fassung: 16.06.2015
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Teil 1 Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr
Abschnitt 1 Innere Verwaltung (§§ 1–8a)
Abschnitt 2 Verkehr (§§ 9–18)